Beförderungsbedingungen der Jauerling Liftgesellschaft m.b.H

für den Schlepplift Jauerling

1. Die Benutzung des Schlepplifts setzt skifahrerisches Können voraus.

2. Der Fahrgast muss einen gültigen Fahrausweis besitzen.

3. Das Tragen von losen und herabhängenden Kleidungsstücken ist verboten.

4. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. Hinweise sind zu beachten. Zuwiderhandelnde können von der Beförderung ausgeschlossen werden.

5. Kinder mit einer Körpergröße unter 1 m werden nicht alleine befördert. Die Beförderung von Kindern mit einer Körpergröße von 1,00 m bis 1,10 m ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung einer Aufsichtsperson, die das 15. Lebensjahr vollendet haben muss, zulässig. Das Mitsichtragen von Kindern während der Beförderung ist unzulässig.
Das vor sich herschieben von Kindern darf nur durch eine Person erfolgen, die das 15.Lebensjahr vollendet hat und über besondere Übung bei der Benützung von Schleppliften verfügt.

6. Alkoholisierte Personen sind von der Beförderung ausgeschlossen.

7. Unfälle oder Schäden, die der Benützer bei seiner Beförderung erleidet, sind dem Personal unverzüglich bekanntzugeben.

8. Die Benützung des Schlepplifts durch Personen mit Skibobs setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Die Beförderung ist stehend, wobei der Skibob zwischen den Beinen mitgeführt wird, oder sitzend zulässig. Bei sitzender Beförderung ist eine Anhängevorrichtung zu verwenden, die sich beim Verlassen der Schleppspur sowie bei Sturz selbstständig vom Bügel löst. Die Benützung des Schlepplifts durch Personen mit Monoski, Snowboard, Swingboard, Firngleiter bzw. anderen Kurzschiern und Langlaufschiern setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Monoski, Snowboard, Swingboard und Firngleiter müssen mit Fangriemen oder Skistopper ausgerüstet sein.

9. Die Benützung des Schlepplift durch (geh)behinderte Personen mit Spezialtransportgeräten („Mono–Skibob“) setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Das Gerät muss über Stoppvorrichtung und einen für die herkömmlichen Schleppbügel passenden, einwandfrei funktionierende Ein- und Aushängemechanik verfügen. Dem Fahrgast muss es aufgrund der Konstruktion des Sportgerätes möglich sein, aus eigener Kraft die Einstiegsstelle zu erreichen, sowie Ausstiegsstelle und die Trasse zu verlassen.

10. AUSZUG AUS DEM SEILBAHNGESETZ
(BGBl. I – ausgegeben am 21. November 2003 – Nr. 103)
§ 106 Innerhalb der Seilbahnanlagen ist ein den Seilbahnbetrieb
oder Seilbahnverkehr störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, die Seilbahnanlagen zu beschädigen oder zu verunreinigen.
Die Beförderungsbedingungen sowie im Interesse von Sicherheit und Ordnung sonst getroffene Anordnungen des Betriebspersonals sind einzuhalten und die im Seilbahnbereich für eine sichere und ordnungs- gemäße Abwicklung der Beförderung angebrachten Verbote, Gebote und Hinweise zu beachten.
§ 107 Das Betreten von Seilbahnanlagen ist für Betriebsfremde außerhalb der hierfür vorgesehenen Zeiten unzulässig. Ein Betreten ist nur an den für Fahrgäste bestimmten Stellen erlaubt.
§108 Das Rauchen oder mit sich führen von feuer- und explosions-gefährlichen oder in sonstiger Art und Weise gefährlichen Materialien ist verboten.