Allgemeine Geschäftsbedingungen JAUerling Lift GmbH (AGB)

1. Der Beförderungsvertrag wird nur zu den Bedingungen dieser AGBs abgeschlossen. Widersprechende Bedingungen werden nicht akzeptiert.
Diese AGBs, die Tarifbedingungen, die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen und die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS) sind Bestandteil des Beförderungsvertrages.

Für den Bezug von Gutscheinen und Skipässen im Online-Shop gelten überdies die im jeweiligen Online-Shop kundgemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Tarifbedingungen, die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS), die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Bezug von Gutscheinen und Skipässen im Online-Shop sind im Internet unter www.jauerling.at für jedermann zugänglich und liegen überdies an der Liftkasse auf. Die Beförderungsbedingungen sind zudem am Zugang zu den Aufstiegshilfen angeschlagen.

 

2. Die JAUerling Lift GmbH betreibt ihre Aufstiegshilfen, Skipiste und den Skikinderpark (im Folgenden zusammen als „Anlagen“ bezeichnet) jeweils eigenverantwortlich und rechtlich selbstständig.
Der Erwerb eines Skipasses (= jede Karte, gleich welcher Art, die zur Benützung einer Aufstiegshilfe berechtigt) für die Anlagen der JAUerling Lift GmbH berechtigt den Erwerber zur Benutzung der von JAUerling Lift GmbH umfassten Anlagen.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das gilt nicht für Personenschäden. Jedenfalls ausgeschlossen ist der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden.
Die Jauerling Lift GmbH haftet nicht für Schäden, die nicht durch ihr Fehlverhalten entstehen, insbesondere nicht für Schäden durch Fehlverhalten von Anlagenbenützern oder anderer außenstehender Dritter. Bei besonders rücksichtsloser und gefährlicher Fahrweise sowie bei Missachtung von Sperren oder sonstigen Anordnungen kann der betroffene Vertragspartner von der Beförderung ausgeschlossen werden und kann dies auch haftungs- und strafrechtliche Folgen haben.
Mündliche Erklärungen sind nur insofern wirksam, als sie firmenmäßig schriftlich bestätigt werden. Angebote und Angaben in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Webpages usw. sind freibleibend und unverbindlich und behält sich die Jauerling Lift GmbH den Verkauf eines Skipasses vor, insbesondere aus wetter- oder schneetechnischen Gründen, aus betrieblichen Gründen oder in Abhängigkeit von der Auslastung. Eine auch nur teilweise Reduktion des Fahrpreises gibt es dadurch nicht, da der Vertragspartner keinen Anspruch auf einzelne oder alle Leistungen der Jauerling Lift GmbH hat, zumal diese nur freibleibend angeboten werden.

3. Die Jauerling Lift GmbH schuldet dem Besitzer eines gültigen Skipasses dann keine Leistung, wenn die Leistung aus nicht von der Jauerling Lift GmbH vertretenden Gründen unmöglich oder unzulässig ist, oder (einzelne oder alle) Anlagen gesperrt werden oder überfüllt sind. Zu solchen Gründen zählen unter anderem und beispielsweise neben witterungsbedingten Einflüssen (zB starker Wind, Nebel, zu wenig oder zu viel Schnee, usw.) auch Stillstandzeiten wegen Wartungsarbeiten oder technischer Störungen, höherer Gewalt, behördlich vorgeschriebener Stillsetzungen oder Sperren oder auch Stillstandzeiten und Sperren, die zwar nicht behördlich vorgeschrieben sind, aber aus wichtigen Gründen unerlässlich sind, insbesondere um die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit aller in Betracht kommenden Personen zu schützen. Eine (auch nur teilweise) Refundierung oder Rückvergütung des für einen Skipass bezahlten Entgelts ist nicht vorgesehen. Auch ein eingeschränktes Angebot an Aufstiegshilfen und /oder Skiabfahrten führt zu keiner Reduktion oder Refundierung oder Rückvergütung des für einen Skipass bezahlten Entgelts. Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche des Inhabers eines Skipasses aus diesen Gründen sind ebenfalls ausgeschlossen.

4. Die Benützung der Aufstiegshilfen (Schlepplift und Skikinderpark) setzt den Besitz eines gültigen Skipasses voraus.
Der gültige Skipass berechtigt den Inhaber zur Benützung der in Betrieb stehenden Anlagen innerhalb der Geltungsdauer nach den Tarif- und Beförderungsbedingungen und diesen AGB.
Der Skipass ist nicht übertragbar.
Der nachträgliche Umtausch gegen einen anderen Skipass und die Änderung der Gültigkeitsdauer sind nicht möglich.
Skipässe, die nicht bei den zugelassenen Verkaufsstellen der Jauerling Lift GmbH gekauft wurden, verlorene Skipässe sowie Skipässe, die missbräuchlich erworben oder verwendet werden, werden gesperrt.
Die Beförderung mit Bussen oder anderen Straßenverkehrsmitteln zu bzw. von den Aufstiegshilfen, Skipisten ist nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages und vom Entgelt für den Skipass nicht umfasst, sondern erfolgt zu den Bedingungen des jeweiligen Beförderers.
Jeder Skipassinhaber ist verpflichtet, den Skipass so zu verwahren, dass Dritte auf den Skipass nicht missbräuchlich zugreifen können.

5. Bei Verkauf eines Skipasses wird eine Depotgebühr (Kaution) für die Chip-Karte, auf der die Gültigkeitsdauer des Skipasses gespeichert ist, in Höhe von € 3.— eingehoben. Der eingehobene Betrag wird bei Rückgabe der unbeschädigten, funktionsfähigen Chip-Karte an den Überbringer ausgefolgt. Eine Überprüfung des Überbringers findet selbst dann nicht statt, wenn ein Überbringer mehrere Chip-Karten zurückgibt. Die Rücknahme von unbeschädigten, funktionsfähigen Chip-Karte erfolgt an der Liftkasse der Jauerling Lift GmbH.
Eine Fehlfunktion eines Skipasses ist umgehend an der Liftkasse zu melden. Spätere Reklamationen hinsichtlich Funktion und Verrechnung können nicht berücksichtigt werden

6. Beim Kauf eines namensbezogenen Skipasses (personifizierte Saisonskicard) werden fallweise personenbezogene Daten des Karteninhabers (Vor- und Zuname, Adresse, etc.) und Kreditkarten- bzw. Kontodaten (bei Kauf mittels Kreditkarte) verarbeitet.
Gemeinsam Verantwortliche für die Datenverarbeitung, die hiermit ausdrücklich genehmigt wird, ist die Jauerling Lift GmbH.
Zweck der Verarbeitung ist die Ausstellung des namensbezogenen Skipasses sowie die Zusendung von Informationen und Werbung über die Anlagen und Produkte der Jauerling Lift GmbH.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der oben angeführten Daten ist die Erforderlichkeit für die Durchführung vertraglicher Maßnahmen und – soweit es die Zusendung von Informationen und Werbung über die Anlagen und Produkte der Jauerling Lift GmbH betrifft -- die gesondert erklärte Einwilligung des Karteninhabers. Diese Einwilligung kann der Karteninhaber jederzeit widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.
Die oben angeführten Daten werden an die die Axess AG und die Hobex GmbH als Zahlungsdienstleister übermittelt.
Der Karteninhaber hat das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde in der EU oder der österreichischen Datenschutzbehörde in Wien zu beschweren, wenn ein Verstoß gegen Datenschutzrecht vorliegt.
Die Daten werden bis zum Ablauf der für den Verantwortlichen geltenden Gewährleistungs-, Schadenersatz-, Verjährungs- und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt; darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden.

7. Um eine missbräuchliche Verwendung des Saisonskipasses zu verhindern (Verarbeitungszweck), wird die auf dem Referenzfoto abgebildete Person von den Mitarbeitern der Jauerling Lift GmbH mit derjenigen Person verglichen, welche die mit einer Kamera ausgestattete Leseeinrichtung passiert. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die Jauerling Lift GmbH. Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung sind die überwiegenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen, die darin bestehen, den Verarbeitungszweck zu erreichen. Dem Karteninhaber stehen die in Punkt 6 angeführten Rechte zu.

8. Die Kontrolle der Gültigkeit der Skipässe erfolgt bei der Tal- oder Bergstation der Aufstiegshilfen, und zwar durch Lesegeräte und/oder durch die Mitarbeiter der Jauerling Lift GmbH. Die Weisungen der Mitarbeiter de Jauerling Lift GmbH sind zu befolgen; die Lesegeräte sind bestimmungsgemäß zu benützen.
Die Kontrolle der Gültigkeit der Skipässe kann auch im Kassenbereich oder auf den Parkplätzen erfolgen. Auch hier ist der Skipass den Mitarbeitern der Jauerling Lift GmbH oder ausgewiesenen Kontrollorganen über deren Verlangen jederzeit vorzuweisen und sind die Weisungen dieser Kontrollorgane zu befolgen.
Jede versuchte oder tatsächlich erfolgte missbräuchliche Verwendung des Skipasses sowie die Umgehung der Lesegeräte hat unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Konsequenzen den sofortigen entschädigungslosen Entzug des Skipasses und die Einhebung des in den Tarifbedingungen vorgesehenen Beförderungsentgelts zur Folge.

9.  Bei Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen, bei Missachtung der Sperre von Skiabfahrten (z.B. wegen Nebel, Wind, etc.), des Skifahrverbots in Waldbereichen oder der FIS-Regeln erfolgt der Ausschluss von der Beförderung. In schwerwiegenden Fällen und bei wiederholtem Verstoß erfolgen der ersatzlose Entzug des Skipasses und eine Strafanzeige bei der Behörde.
Im Übrigen ist den Anordnungen der Mitarbeiter der Jauerling Lift GmbH Folge zu leisten.

10. Unterbleibt die Beförderung aus Gründen, die in der Person des Karteninhabers gelegen und/oder in seiner Sphäre eingetreten sind und/oder die der Karteninhaber zu vertreten hat, so besteht – mit Ausnahme der Nichtausnützung nach Wintersportunfällen (siehe dazu im folgenden) – kein Anspruch auf Rückerstattung oder Gutschrift des für den Skipass bezahlten Entgelts oder Verlängerung der Gültigkeit des Skipasses im Ausmaß der nicht erfolgten Ausnutzung.
Zu den vom Karteninhaber zu vertretenden bzw. in seiner Person bzw. in seiner Sphäre gelegenen Gründen zählen unter anderem und beispielsweise die Nichtausnützung des Skipasses wegen Schlechtwetter, Krankheit, nicht aus Schiunfällen resultierender Verletzung und unvorhergesehener Abreise.
Verlorene Skipässe werden nicht ersetzt. Der Verlust eines Skipasses, dessen Inhaber namentlich erfasst ist (Saisonskipass), kann jedoch bei den Kassen gemeldet werden. Bei Vorlage des Kaufbeleges und Nachweis der Identität (Ausweis) besteht die Möglichkeit, diese Skipässe bei den Zutrittskontrollen zu sperren und eine Ersatzkarte bei Bezahlung einer Bearbeitungsgebühr zu bekommen. Ohne Vorlage des Kaufbeleges und Nachweis der Identität können auch für personifizierte Skipässe keine Ersatzkarten ausgestellt werden.
Eine Rückvergütung oder Gutschrift des für einen Skipass bezahlten Entgelts ist nur bei Verletzungen aus Wintersportunfällen möglich, die eine weitere Ausnützung des Skipasses verunmöglichen und nur für Skipässe mit einer Gültigkeitsdauer ab 2 Tagen. Es gibt keine Rückvergütung für Begleitpersonen. Eine Verlängerung der Gültigkeit des Skipasses im Ausmaß der nicht erfolgten Ausnutzung findet nicht statt.
Die Rückvergütung erfolgt ab der Letztverwendung des Skipasses (frühestens jedoch ab dem ersten Tag nach dem Unfall), sofern der Skipass nach dem Unfall nicht mehr benützt wird. Der Kassabeleg und ein ärztliches Attest eines Arztes über die Unmöglichkeit der weiteren Ausnützung des Skipasses sind vorzulegen.
Rückvergütungen erfolgen ausschließlich zu Betriebszeiten an der Liftkasse bei der Talstation des Skilift Jauerling.

11. Die zulässige Art der Beförderung von Kindern ist in den Beförderungsbedingungen der Aufstiegshilfen geregelt. Diese Beförderungsbedingungen sind beim Zugang zu den Aufstiegshilfen angeschlagen und zu befolgen.

12. Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung gilt:
a.) Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit des Seilbahnbetriebes und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.
b.) Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffneten Anlagen betreten.
c.) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den hierfür bestimmten Stellen zulässig.
d.) Personen, die beim Ein- und Aussteigen Hilfe wünschen, haben dies dem Liftbediensteten ausdrücklich bekannt zu geben.
e.) Wird während der Fahrt die Aufstiegshilfe stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen der Liftbediensteten abzuwarten.
f.) Das Heraushalten oder das Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.
g.) Nach Beendigung der Fahrt ist der Ausstiegsbereich in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
h.) Die für Fahrgäste der Aufstiegshilfe maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind genauestens zu beachten.
i.) Den Anordnungen der Mitarbeiter der Jauerling Lift GmbH ist Folge zu leisten.
 
Im Übrigen regeln die bei den Aufstiegshilfen kundgemachten Beförderungsbedingungen das Verhalten vor, während und nach der Beförderung. Ein Verstoß gegen diese Beförderungsbedingungen kann auch haftungsrechtliche Folgen und den entschädigungslosen Entzug des Skipasses nach sich ziehen.

13. Fahrausweise werden nur für die Beförderung für das Abfahren auf Skiabfahrten mit geeigneter Wintersportausrüstung ausgegeben. Fußgänger dürfen Skiabfahrten nicht betreten. Rodeln ist auf Skiabfahrten nicht gestattet.

14. Die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS) haben uneingeschränkte Gültigkeit. Grobe Verstöße gegen diese Verhaltensregeln oder rücksichtsloses Verhalten berechtigen die Jauerling Lift GmbH zum entschädigungslosen Entzug des Skipasses und zum Verbot der weiteren Benützung der Anlagen und können überdies haftungs- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

15. Bei Skiunfällen ist die exakte Unfallmeldung bei der Liftstation oder bei der gekennzeichneten Meldestelle sowie über das Mobiltelefon möglich.

16. Das Befahren, Betreten oder Benutzen gesperrter Anlagen ist verboten und strafbar. Das Befahren der Wälder sowie anderer Sperrgebiete ist verboten. Zuwiderhandlungen können den ersatzlosen Entzug des Skipasses sowie haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben (siehe Punkt 9).

17. Unmittelbar nach der letzten Bergfahrt sind die Skipiste und der Skikinderpark unter anderem wegen der von den Instandhaltungsarbeiten ausgehenden Gefahren (Einsatz von Pistenfahrzeugen, Schneeerzeugern, Freiliegen von Kabeln und Schläuchen, Arbeiten an Zäunungen und Leiteinrichtungen etc.) gesperrt. Während dieser Sperrzeiten findet keine Gefahrensicherung statt. Anweisungen der Mitarbeiter der Jauerling Lift GmbH, die im Interesse der Vermeidung von Gefahrenlagen erfolgen, ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
 
18. Der Einsatz von Pistenfahrzeugen auch während des Skibetriebes ist unerlässlich. Von diesen Geräten ist ein entsprechender Sicherheitsabstand einzuhalten; es darf sowohl oberhalb als auch unterhalb von Pistenfahrzeugen nur bei Einhaltung eines so ausreichenden Sicherheitsabstandes gequert werden, dass sowohl beim Abrutschen des Pistenfahrzeugs als auch bei einem Sturz des Querenden eine Kollision ausgeschlossen ist. Besonders an unübersichtlichen Stellen, in schmalen Passagen, ist eine solche Fahrweise zu wählen, dass entgegenkommenden Pistenfahrzeugen ausgewichen werden kann.

19. Bei manchen der Anlagen sind Web-Cams installiert. Diese Web-Cams nehmen in Echtzeit und ohne Ton den sie umgebenden Bereich (z.B. die Umgebung einer Bergstation, einen Ausschnitt einer Piste) auf. Die Bilddaten werden in Echtzeit auf die Website (www.jauelring.at) übermittelt, um den Gästen und Personen einen aktuellen Eindruck von Wetter und Pistenbedingungen zu geben (Verarbeitungszweck).
Obwohl diese Web-Cams einen eher weiten Aufnahmebereich haben und Personen in den Aufnahmen daher nicht oder nur sehr schwer erkennbar sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Web-Cams Bilddaten als personenbezogene Daten erfassen. Wenn und soweit überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden, bilden die berechtigten Interessen der Verantwortlichen, die darin bestehen, den Verarbeitungszweck zu erreichen, die Rechtsgrundlage dieser Datenverarbeitung und wird hierzu ausdrücklich die Genehmigung erteilt.
Die Ein- und Ausstiegsbereiche der Anlagen werden von den Verantwortlichen videoüberwacht. Der Zweck der Verarbeitung der Bilddaten aus den Videoüberwachungen besteht in der Überwachung von Orten, die dem Hausrecht der Verantwortlichen unterliegen, oder in der Überwachung der Anlagen, um diese zu steuern oder Störungen zu erkennen. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Bilddaten ergibt sich aus dem berechtigten Interesse der Verantwortlichen, das darin besteht, diese Zwecke zu erreichen.
Die Bilddaten aus den Videoüberwachungen werden für 72 Stunden aufbewahrt. In einem vom Zweck der Videoüberwachung erfassten Anlassfall werden die Bilddaten so lange aufbewahrt, wie dies zu Beweiszwecken erforderlich ist.
Im Übrigen wird auf die Datenschutzmitteilung in Punkt 6 dieser AGBs verwiesen.

20. Die Skiabfahrten sind nach Möglichkeit präpariert, kontrolliert und vor atypischen Gefahren gesichert. Der Schwierigkeitsgrad der Skipiste ist leicht.

21. Der vereinbarte Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das für die Jauerling Lift GmbH örtlich zuständige Gericht in Österreich. Auf Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen anzuwenden. Authentische Vertragssprache ist die deutsche Sprache.
Die Jauerling Lift GmbH hat sich keinem alternativen Streitbeilegungsverfahren unterworfen und nimmt an solchen Verfahren nicht teil.